Verhaltensordnung auf Auswärtsfahrten der NRF 95 e.V.
Bei Teilnahme an den durch die NiederrheinFortunen 95 e.V. (NRF 95 e.V.) organisierte Busreise akzeptiert der Käufer/die Käuferin automatisch die festgelegte Auswärtsfahrtenordnung.
1.) Den Anweisungen des Veranstalters und des Busfahrers ist Folge zu leisten. Als Vertreter der Veranstalter (NRF 95 e.V.) gelten die jeweiligen Busbetreuer, deren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten sind.
2.) Es ist den Fahrtteilnehmerinnen und -teilnehmern untersagt, andere Mitreisende durch ihr Verhalten (sei es durch übermäßigen Alkoholgenuss, durch Drogenmissbrauch bzw. andere betäubende Mittel oder nüchtern) zu belästigen oder zu gefährden. Der Gebrauch von spitzen, scharfen und gefährlichen Gegenständen während der Busfahrt ist generell untersagt. Illegale Drogen sind natürlich im Bus und in unmittelbarer Umgebung des Busses verboten!
3.) Genauso wie bei Heimspielen, gilt auch bei den von NRF 95 e.V. organisierten Fahrten: Wer rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische Äußerungen/Bemerkungen von sich gibt oder andere auf Grund des Geschlechts bzw. sexueller Neigung beleidigt oder belästigt, kann mit einem sofortigen Ausschluss an der Weiterfahrt belegt werden (nächste Haltemöglichkeit). Dieses gilt ausdrücklich auch für ein solches Verhalten im jeweiligen Stadion, auf dem Weg dorthin, oder auf der Heimfahrt. Hier spielt es keine Rolle ob die Belästigung verbal oder non-verbal z.B. durch das komplette oder teilweise Entkleiden erfolgt. Ein angemessener Umgangston sollte selbstverständlich sein!
4.) Tätliche Auseinandersetzungen z.B. zwischen einzelnen Fans führen mit sofortiger Wirkung zu einem Ausschluss an der Weiterfahrt (nächste Haltemöglichkeit). Im Falle einer Weigerung den Bus zu verlassen oder den Anweisung der Busbetreuung oder des Busfahrers Folge zu leisten, wird bei der nächstgelegenen Polizeiwache um Unterstützung ersucht. NRF 95 e.V. ist für daraus resultierende finanzielle und andere Konsequenzen (Reisekosten, Kosten der Eintrittskarten, Stadionverbote etc.) nicht haftbar zu machen.
Bei Gewaltanwendung (gegen Personen oder Gegenstände) oder Diebstahl (im Bus oder Raststätten) wird ggf. die Polizei hinzugezogen. Die Fahrt wird dann ohne die eventuell durch die Polizei entfernte(n) Person(en) fortgesetzt.
5.) In den unter Punkt 1-4 genannten Fällen behält sich NRF 95 e.V. vor, in besonders schweren Fällen Mitglieder aus dem Verein auszuschließen.
6.) Feuerwerk oder andere Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen weder im Bus oder auf den angefahrenen Raststätten etc. gezündet werden. Luken und Fenster im Bus dürfen ohne die Erlaubnis des Busfahrers nicht geöffnet werden. Sind Anschnallgurte in den Bussen vorhanden, so ist von diesen Gebrauch zu machen. Sollte dies nicht geschehen, kann weder der eingesetzte Busunternehmer noch der Veranstalter NRF 95 e.V. haftbar gehalten werden.
7.) Bei Kenntnisnahme von Beschädigungen der von uns angemieteten Busse ist der Veranstalter davon unverzüglich zu informieren.
Beschädigungen, die von Fahrtteilnehmern und Fahrtteilnehmerinnen mutwillig oder grob fahrlässig verursacht werden, führen mit sofortiger Wirkung und ohne Ausnahme zu einem Ausschluss von allen weiteren Fahrten von NRF 95 e.V. Bei Schäden, die nach Beendigung der Fahrt festgestellt werden, wird dem Platzinhaber der Schaden in Rechnung gestellt.
8.) Der Platz im Bus ist bei Beendigung der Fahrt sauber zu hinterlassen. Bei Nichteinhaltung kann der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine eventuell anfallende Sonderreinigung in Rechnung gestellt werden. Bitte die Abfallbehälter im Bus benutzen und den Müll eigenständig entsorgen. Jeder ist für seinen Sitzplatz verantwortlich!
9.) Wer gegen die oben aufgeführten Verhaltensregeln verstößt, kann weiterhin mit einem Auswärtsfahrtverbot für alle von NRFF95 organisierten Auswärtsfahrten belegt werden. Über das Auswärtsfahrverbot entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
10.) Flaggen und andere Fanartikel dürfen im Bus nach Absprache mit dem Busfahrer und der Busbetreuung aufgehängt werden. Das Singen von Fanliedern ist ausdrücklich erwünscht! Für einen etwaigen Verlust von mitgebrachten Gegenständen ist NRF 95 e.V. nicht haftbar zu machen.
11.) Die Busfahrten sind ausdrücklich Nichtraucherfahrten! Wer gegen das Rauchverbot verstößt, wird am nächsten Rastplatz des Busses verwiesen.
12.) Die Mitnahme von eigenen alkoholischen Getränken ist gestattet. Hier möchten wir aber an Vernunft appelieren und denken daß jeder Mitfahrer eigenverantwortlich mit Alkoholmenge und Leergutentsorgung umgehen kann. Das Jugendschutzgesetz gilt entsprechend und ist zu beachten. Der Vorstand ist angehalten in begründeten Fällen ein Alkoholverbot auszusprechen und den Verkauf weiterer alkoholischer Getränke an die Person(en) zu unterbinden. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot kann der Vorstand Strafen verhängen (sowohl gegen den „Trinker“ als auch gegen diejenigen die ihn weiterhin mit Alkohol versorgen), welche von Fall zu Fall entschieden werden.
13.) Eine bereits bezahlte Teilnehmergebühr wird nicht zurückerstattet (gilt auch bei Nichtteilnahme), es sei denn, es konnte kurzfristig Ersatz gefunden werden.
Bei Spieltagsverlegungen behalten die bereits erworbenen Busreservierungen ihre Gültigkeit.
14.) Bei Anmeldungen am Spieltag haben Mitglieder von NRF 95 e.V. Vorrang vor Nichtmitgliedern. Telefonische Anmeldungen von Mitgliedern sind in jedem Fall verbindlich, bei Nichtteilnahme kann der Fahrpreis nachverlangt werden. Es wird gebeten den Vorverkauf zu nutzen!
15.) Es können keinerlei finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden, falls bei der Hin- oder Rückfahrt die Abfahrt des/der Busse(s) versäumt wird. Die Rückfahrt ab dem auswärtigen Stadion erfolgt spätestens 45 Minuten nach Abpfiff. Sollten triftige Gründe für ein nicht-rechtzeitiges Erscheinen vorliegen, ist der jeweilige Busbegleiter umgehend zu informieren. Dieser kann dann in eigenem Ermessen entscheiden, ob auf die fehlende(n) Person(en) gewartet wird.
16.) Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist für die Teilnahme an von NRF95 organisierten Auswärtsfahrten eine schriftliche Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
17.) Wird sich im Bus übergeben, wird die fällige Reinigungsgebühr von 50 Euro umgehend vom „Täter“ eingezogen. Es folgt eine schriftliche Ermahnung durch den Vorstand, bei einem weiteren Vorfall dieser Art folgt ein mehrmonatiges Mitfahrverbot, sowie eine Abmahnung für Mitglieder.
18.) Sollte aus einem der o.g. Gründe ein Mitfahrer des Busses verwiesen werden, so kann NRF 95 e.V. nicht für daraus resultierende finanzielle und andere Konsequenzen (Reisekosten, Kosten der Eintrittskarten etc.) haftbar gehalten werden. Ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten besteht ebenfalls nicht.
19.) Wer sich für eine Fahrt anmeldet, gibt mit der Anmeldung sämtliche Rechte an Bild- und Tonaufnahmen die während der gesamten Tour gemacht werden ab und akzeptiert, dass diese eventuell in diversen Medien veröffentlicht werden könnten.
20.) Die Fahrt wurde rein privat und ehrenamtlich organisiert. Es können keinerlei Ansprüche aufgrund des geltenden Reisegesetzes gegenüber den Veranstaltern geltend gemacht werden.
21.) Mit der Anmeldung wird auf sämtliche Haftungsansprüche gegenüber den Organisatoren verzichtet. Gleichzeitig werden sämtliche o.g. Bedingungen in vollem Umfang und widerspruchslos akzeptiert.
|